AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Berücksichtigung der Rechtsvorschriften:
Sämtliche gärtnerische Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der örtlich geltenden Rechtsvorschriften fachgerecht ausgeführt.
2. Art und Ausmaß der gärtnerischen Arbeiten:
Die Art und das Ausmaß der gärtnerischen Arbeiten (Bepflanzung, Grabpflege) richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall. Sie orientieren sich im Zweifel an den örtlichen Gegebenheiten (Lage, Klima, Jahreszeit, Bodenbeschaffenheit, Schatten- oder Sonnenseitigkeit usw.), die der Gärtner nach fachlichen Gesichtspunkten zu berücksichtigen hat. Für folgende Leistungen die stets gesondert in Rechnung gestellt werden, ist jedenfalls ein besonderer Auftrag erforderlich.
a) Abfahren nicht benötigter Erde
b) Auffüllen der Grabstätte
c) Lieferung von Pflanzenerde, bei Neugestaltung der Grabstätte (z.B. nach Beilegung)
d) Verlegen der Platten
e) Lieferung von Kies und ähnlichen Materialien
f) Winterschutz der Pflanzen
g) Arbeiten anlässlich der Bestattung (z.B. Grabschmuck, Zu- und Abtransport von Trauergebinde etc.)
h) Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören (z.B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, hecken- und Rosenschnitt, Anbringen von Schutzgitter, Schädlingsbekämpfung, Düngen und Bodenverbessern, Behebung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden.)
i) Vorübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Anordnung der Friedhofsverwaltung.
j) Neuanlage von Bodendecker oder Rasen.
3. Haftung:
Der Friedhofsgärtner oder eine Person, für die er einzustehen hat, haftet bei anderen Schäden als Personenschäden nur dann, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.
4. Gewährleistung
Der Friedhofsgärtner leistet für seine gärtnerische Arbeiten Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
5. Warnhinweise
a) Neue Pflanzen wachsen nur bei fachgerechter Pflege an.
Es wird daher empfohlen, einen Pflegeauftrag zu erteilen bzw. sich mit den Pflegeerfordernissen vertraut zu machen und die Pflege entsprechend durchzuführen.
b) Eine ungünstige örtliche Lage der Grabstätte, Schattenlage, mangelnde oder schwer zu befahrende Böden und ähnliches, können dazu führen, dass die Pflanzen nicht anwachsen oder nicht die übliche Größe bzw. Blüte erreichen. Erteilt der Auftraggeber trotz Warnungen des Gärtners vor einem möglichen Misslingen den Auftrag, haftet der Friedhofsgärtner für den Misserfolg nicht.
6. Zahlungsbedingungen
a) Die friedhofsgärtnerischen Arbeiten werden jeweils im Vorhinein für das laufende Jahr bzw. Saison in Rechnung gestellt.
b) Die Rechnungen sind einen Monat nach ihrer Erteilung ohne Skonto und Portoabzug zu begleichen.
c) Nach Ablauf der Einmonatsfrist werden Verzugszinsen in Höhe von ……% per Anno berechnet. Weiters werden Mahnkosten für eine zweckentsprechende Rechtverfolgung wie folgt in Rechnung gestellt. Für den Fall, der Einschaltung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts werden die für diese Berufsgruppen gültigen Tarife für Mahnungen bzw. Inkassoversuche in Rechnung gestellt. Für Mahnschreiben durch den Friedhofsgärtner wird pro Mahnschreiben ein Pauschalbetrag in Höhe von €…… in Rechnung gestellt.
d) Zahlungen werden stets der ältesten Forderung zugerechnet
e) Treten bei Verträgen, die länger als 2 Monate dauern Lohnkostenveränderungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag, neue Steuern, Materialkostenveränderungen bedingt durch branchenweite Änderungen der Rohstoffpreise ein, so verändern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend.
7. Vertragsdauer – Kündigung:
Aufträge, welche zeitlich unbeschränkt erteilt werden, können unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher jeweils zum Ablauf eines halben Jahres gekündigt werden.
Auf eine bestimmte Zeitdauer abgeschlossene Verträge verlängern sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern der Auftraggeber bis spätestens einen Monat vor Vertragsablauf auf diese Rechtsfolge besonders hingewiesen wurde und er in der Folge bis zum ursprünglich vorgesehenen Termin des Vertragsablaufes nicht ausdrücklich erklärt hat, einer solchen Vertragsverlängerung nicht zuzustimmen.
Das gleiche gilt für Verträge, die friedhofsgärtnerische Arbeiten nur für bestimmte Jahreszeiten eine Jahres vorsieht; derartige Saisonverträge gelten auch für die gleiche Jahreszeit des jeweiligen Folgejahres als verlängert. Der Hinweis muss in diesem Fall bis spätestens ein Monat vor bzw. der Widerspruch des Kunden bis vor dem Arbeitsbeginn eingelangt sein.
8. Bepflanzungen:
Die Auswahl der Pflanzen für jahreszeitliche Wechselbepflanzungen erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, durch den Friedhofsgärtner nach örtlichen Gegebenheiten. Die Durchführung der Bepflanzung (jahreszeitliche Wechselbepflanzung, Rasen, Bodendecker) erfolgt, wann und wie Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall es gestatten bzw. erfordern.
Die übliche Auspflanzungszeit unter normalen klimatischen Verhältnissen ist bei:
Frühjahrsblumen: April bis Muttertag
Sommerblumen: nach den Eismännern (ab 15.Mai)
Herbstblumen: Oktober bis Allerheiligen
Winterdekoration: Allerheiligen bis Weihnachten
9. Grabpflege
Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt. Die gärtnerische Pflege umfasst: Bekämpfen von Unkraut, Schnitt der Pflanzen und des Rasens nach fachlichen Gesichtspunkten, Säubern der Grabstelle, Begießen soweit ortsüblich und fachlich erforderlich (während der Saison). Sie umfasst nicht die fachlich notwendige Neuanlage des Rasens (grundsätzlich alle 3 Jahre), für welche ein besonderer Auftrag notwendig ist.
In diesen Geschäftsbedingungen sind die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes berücksichtigt.
Stand: 16.01.2026

